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Zeitwertkonten – Abgrenzung sowie Fragen und Antworten aus personalwirtschaftlicher Sicht für Unternehmen

(Autoren: Dr. Burkhard Scherf und Dr. Thomas Kick, Auszug aus der Veröffentlichung in Sonderdruck Lohn und Gehalt, Sonderheft 06/2009)

Wie können Zeitwertkonten (Wertkonten) im Sinne des Flexi-Gesetzes (§§ 7 ff. SGB IV) von „normalen“ bzw. „klassischen“ (Arbeits-) Zeitkonten unterschieden werden?

1.1 Rechtliche Abgrenzung
Welche Arbeitszeitvereinbarungen sind gemäß „Flexi II“ als Wertguthabenvereinbarungen zu verstehen? Die Definition einer Wertguthabenvereinbarung erfolgt in § 7 b SGB IV. Demnach liegt dann eine Wertguthabenvereinbarung vor, wenn

  1. der Aufbau des Wertguthabens auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt,
  2. diese Vereinbarung nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklenverfolgt,
  3. Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen,
  4. das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird und
  5. das fällige Arbeitsentgelt insgesamt 400 Euro monatlich übersteigt, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Tätigkeit ausgeübt. Zudem wird in § 7 Abs. 1 a SGB IV der Fortbestand einer Beschäftigung während der Freistellung insofern konkretisiert, als die Dauer der Freistellung mehr als einen Monat beträgt und das monatlich fällige Arbeitsentgelt (aus dem Wertguthaben nach § 7 b SGB IV) während der Freistellung nicht unangemessen vom monatlichen Entgelt der vorausgegangenen 12 Kalendermonate abweicht.

Handlungsbedarf:
Arbeitszeitmodelle, deren Zweckbestimmung nicht explizit auf die flexible Gestaltung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder auf den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen ausgerichtet ist, gilt es zu überprüfen. Nur dadurch kann …. (Neugierig? Fordern Sie hier den kompletten Artikel an)

1.2 Praktische Abgrenzung
In der personalwirtschaftlichen Praxis werden meist verschiedene Zeitkonten nebeneinander benötigt. Praktisch jedes Unternehmen braucht Kurzzeit-Konten (z.B. Gleitzeit- oder Jahresarbeitszeit- Konten) für den Ausgleich von Bedarfsschwankungen in der kurzfristigen Perspektive. Heute noch weniger verbreitet, aber nicht weniger wichtig, sind sog. Beschäftigungssicherungskonten, über die die Auswirkungen längerfristiger konjunktureller Zyklen abgefedert werden können. Dies beweist sich aktuell wieder einmal angesichts des derzeitigen Konjunktureinbruchs. Unternehmen, die planvoll mit solchen Beschäftigungssicherungskonten umgehen, können zumindest Kurzarbeit und Personalabbau verzögern oder gar verhindern und damit die massiven Folgekosten des zyklischen Personalauf- und -abbaus erheblich reduzieren und sich ihren Bestand an qualifiziertem Personal für den nächsten konjunkturellen Aufschwung sichern (vgl. Abb. 1). Sowohl Kurzzeit- als auch Beschäftigungssicherungskonten entsprechen nicht der Definition einer Wertguthabenvereinbarung gemäß § 7 b (SGB IV) des Flexigesetz II, müssen also nicht als Wertguthaben geführt und zwingend gegen Insolvenz gesichert werden. (Es kann aus anderen Überlegungen heraus aber angezeigt sein, auch die auf Beschäftigungs – sicherungskonten entstehenden Guthaben gegen Insolvenz zu sichern.) …

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